top of page
Basketball

Statuten
BBZU Basketball Zürich Unterland

Unsere Vereinsstatuten bilden das Spielfeld sowie die Spielregeln für unseren Verein und allen Mitglieder.

Bülach, 1. April 2025

1.    Name und Sitz

1.1.         Der Sitz des Vereins BBZU Basketball Zürich Unterland ist in 8180 Bülach; die Postanschrift lautet: Verein BBZU, Dörflistrasse 4 in 8192 Zweidlen.

1.2.         Der Verein BBZU ist politisch und konfessionell neutral.

 

2.    Ziel und Zweck

2.1.         Der Verein fördert den Kontakt, das Training und die gesunde, gemeinsame Aktivität von Basketballliebhabern/innen. Um dieses Ziel zu erreichen, organisiert der Verein Trainings in der Region Bülach (Kern) und Einzugsgebiet (Zürich Unterland). Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, die Pflege der Kameradschaft, sowie, in Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern, die Pflege von Körper, Seele und Geist.

2.2.         Im Besonderen sollen die einzelnen Angebote respektive die einzelnen Spiele und Sportarten gepflegt werden. Der Verein kann sich an die bestimmten Verbände anschliessen (z.b. Probasket) und so an den von den Regionalverbänden organisierten jeweiligen Meisterschaften sowie Freundschaftsspielen und Turnieren mit verschiedenen Mannschaften teilnehmen.

2.3.         Die der steuerbefreiten Zwecksetzung gewidmeten Mittel sind unwiderruflich, das heisst für immer steuerbefreiten Zwecken verhaftet. Bei Auflösung des Vereines  BBZU hat das Vermögen an eine andere steuerbefreite Körperschaft mit ähnlicher Zwecksetzung zu fallen.

2.4.         Trainer und Trainerinnen können, muss aber nicht, für Ihren Einsatz finanziell vergütet werden. 

2.4.1.   Der Vorstand entscheidet über die Höhe etwaiger Vergütung. Die Höhe kann je nach Ausbildung und Erfahrung des Trainer/Trainerin variieren (Hilfscoach vs. Coach, etc.). 

2.4.2.   Die Zahlung kann als einmalige Zahlung oder in halbjährlichen Zahlung verrichtet werden und gilt für eine, aktuelle Saison

2.4.2.1.Bei Neueintritten während einer laufenden Saison kann eine Vergütung pro Rata verrichtet werden, muss aber nicht.

2.4.2.2.Bei Austritten in dieser Rolle wird ein eventuell im voraus ausbezahlter Betrag vom Coach dem Verein pro Rata zurückgezahlt werden 

2.4.3.   Die mögliche Vergütung der Trainer bildet unter keinen Umständen den eigentlichen Zweck der Vereinstätigkeit. Sie ermöglicht maximale Motivation, eine Auswahl besser ausgebildeter Trainer und ermöglicht dem Verein höhere Anforderungen an die Aktivität der Trainer zu stellen. So ist die Trainervergütung als unumgängliche Voraussetzung zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Zweckes zu verstehen.

2.4.4.   Die Coaches verpflichten sich innerhalb der laufenden Saison im Verein bei Vereinsfesten, Veranstaltungen oder Turnieren mindestens einmal (1x) auszuhelfen bei auf-/abbau sowie am eigentlichen Veranstaltungstag (Kiosk, Tischoffizielle, etc.).

2.5.         Tischoffizielle können, müssen aber nicht, für Ihren Einsatz finanziell vergütet werden. 

2.5.1.   Der Vorstand entscheidet über die Höhe etwaiger Vergütung welche pro Einsatz oder pro Spiel entschädigt wird, nach dem Einsatz. 

3.    Finanzielles

Die erforderlichen Mittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

  • Mitgliederbeiträge

  • Vergütungen

  • Subventionen

  • Freiwillige Zuwendungen (Sponsoring)

3.1.         Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den von der Generalversammlung festzusetzenden Jahresbeiträgen der Mitglieder und den von der Generalversammlung zu beschliessenden ausserordentlichen Beiträgen. Als Grundsatz gilt, dass die Vereinsrechnung so ausgeglichen sein sollte, dass eine optimale Entwicklung des Vereines gewährleistet werden kann.

3.1.1.   Lizenzgebühren für Spieler sind exklusive des Mitgliederbeitrages.

3.1.2.   In besonderen Fällen kann der Vorstand Mitglieder von der Beitragspflicht teilweise oder ganz entbinden. Anträge sind zu begründen und schriftlich an den Vorstand zu stellen.

3.2.         Anträge für finanzielle Unterstützung müssen schriftlich an den/die Präsident/in erfolgen. Beizulegen sind jeweils das Budget und die Vorjahresrechnung. Die Anträge sind detailliert zu erklären und müssen ebenfalls die Rückzahlungsmodalitäten enthalten.

3.2.1.   Der Vorstand kann den Beschluss fassen: Auf die volle Rückzahlung oder einen Teil der Rückzahlung zu verzichten, sofern die Finanzen in Ordnung sind und der Verein auf keinen Fall Schaden nimmt.

3.2.2.   Anträge können nur im ersten Quartal des Jahres gestellt oder entgegengenommen werden.

3.3.         Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3.4.         Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

3.5.         Im Falle der Vereinsauflösung beschliesst der Vorstand über die Verwendung des Vermögens entsprechend dem Vereinszweck.

 

4.    Mitgliedschaft

4.1.         Mitglied der Interessengemeinschaft kann jede Person werden, die den Basketball liebt, Basketballkurse unterstützt und welche einen guten Leumund geniesst und in der Schweiz Wohnsitz hat.

4.2.         Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Verwirklichung des Vereinszweckes beizutragen.

4.3.         Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuches oder einer dafür konzipierten Papier-/Onlineanmeldung.

4.3.1.     Es werden die beiden Mitgliedschaften «Aktiv» und «Passiv» unterschieden.

4.3.2.     Eine «Akltiv» Mitgliedschaft nimmt an den regelmässigen Trainings, Spielen sowie Turnieren teil.

4.3.3.     Eine «Passiv» Mitgliedschaft ist vom ordentlichen Spielbetrieb ausgeschlossen. Diese nehmen an gelegenheitlichen Trainings zum «Spass» teil oder unterstützen den Verein bei anderen Aktivitäten.

4.4.         Für die BBZU Mitgliedschaft wird ein Jahresbeitrag erhoben. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um einen Unkostenbeitrag für die Teilnahme an Trainings und Spielen, Trikots, Bälle, Trainerspesen, Lizenzgebühr sowie Lager- und Hallenmiete.

4.4.1.   Im Einklang mit den Möglichkeiten des Vereins, wird das Mitglied im Rahmen seines Alters und seinen Fähigkeiten entsprechend einer Mannschaft zugeteilt und muss nach Möglichkeit regelmässig zu den Trainings und den Spielen erscheinen.

4.4.2.   Die Trainingszeiten pro Mannschaft sind entsprechend auf der Website und/oder in der Vereinsapp publiziert. Bei Trainingsausfällen jeglicher Art besteht seitens Mitglied kein Anspruch auf eine Kompensation. Dem Mitglied wird ausdrücklich keine bestimmte festgelegte Anzahl von Trainingseinheiten oder Trainingsstunden garantiert. In Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren, kann es immer wieder zu Ausfällen und/oder Verschiebungen kommen, diese werden jeweils im Voraus bekannt gegeben.

4.4.3.   Das Mitglied muss sich selbst um die Versicherung eines Unfalles bemühen, der Verein lehnt jede Haftung ab. Ausserdem hat das Mitglied die dem Verein absichtlich oder fahrlässig verursachten Schäden zu bezahlen.

4.4.4.   Eintritte sind jederzeit möglich. Die Jahresmitgliedsgebühr für unterjährige Eintritte beträgt immer die volle Jahresgebühr.

4.4.5.   Austritte sind jederzeit möglich. Unterjährige Austritte erhalten keine Rückerstattung bereits geleisteter Beitragszahlungen. Austritte müssen schriftlich erfolgen. Der Beitrag für das Geschäftsjahr, in welchem die schriftliche Austrittserklärung eintrifft, ist in jedem Fall geschuldet.

4.5.         Personen, die sich vom Vereinscoach an Leiterkursen, Trainerkursen anmelden lassen, verpflichten sich für 1 Jahre nach Erhalt des Kurszeugnisses im Verein als Trainer tätig zu sein, wenn der Verein alle Kosten übernimmt. Entscheidet sich die Person oder das Mitglied die Kosten lieber selber zu tragen, so besteht keine Verpflichtung für den Trainer zum Verein.

4.5.1.   Im Zusammenhang mit Artikel 4.4 kann der Vorstand bei zu rekrutierenden Trainern im Vorfeld verlangen, einen aktuellen (max. 2 Monate alt) Strafregisterauszug schriftlich an den Vorstand abzugeben. Die Bestellkosten für den Auszug trägt der Verein nach vorgelegter Quittung an info@bbzu.ch

 

5.    Pflichten der Mitglieder

5.1.         Jedes Vereinsmitglied, aktiv oder passiv, ist verpflichtet, die Statuten zu beachten und sich für den Verein ehrenhaft zu benehmen.

5.2.         Die festgesetzten Mitgliederbeiträge für die nächste Saison sind jeweils bis zu Beginn der neuen Saison (ProBasket) zu entrichten. 

5.2.1.   Ratenzahlungen sind im Ausnahmefall erlaubt, müssen jedoch vom technischen Leiter oder Präsidenten/Präsidentin abgesegnet werden. Anträge müssen schriftlich an den technischen Leiter oder den/die Präsidenten/Präsidentin gerichtet werden.

5.3.         Bei verspäteter Einzahlung können folgende Gebühren erhoben:

  • 1. Mahnung (nach 30 Tagen), die Verzugsgebühr beträgt CHF 20.-,

  • 2. Mahnung (nach 14 Tagen) die Verzugsgebühr beträgt CHF 30.-.

5.4.         Aktive Vorstandsmitglieder, Trainer und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

5.5.         Alle Mitglieder tragen im eigenen und im Interesse des Vereins zum Unterhalt des Vereinsmaterials bei. Sie helfen neuen Mitgliedern bei der Integration in den Verein. Sie unterstützen den Vorstand bei der Aufbringung der benötigten Vereinsfinanzmittel nach ihren Möglichkeiten.

5.6.         Die Teilnahme an den Generalversammlungen ist für alle aktiven Mitglieder obligatorisch. Bei nicht schriftlicher (E-Mail an Präsident/in genügt) und nicht entschuldigter Abmeldung ist der Verein BBZU berechtigt eine Busse in der Höhe von CHF 50.- zu erheben.

 

6.    Erlöschung der Mitgliedschaft

6.1.         Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, nicht-verlängerung der Mitgliedschaft oder Tod.

6.2.         Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.

6.3.         Wer gegen die Vereinsinteressen handelt, dem Ruf des Vereins schadet oder die statutarischen Pflichten missachtet, wird auf Antrag des Vorstandes an der Vorstandssitzung durch 2/3- Mehrheit ausgeschlossen.

6.4.         Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, sich unehrenhaft oder schädlich gegenüber dem Verein verhalten, können nach vorheriger schriftlicher Verwarnung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher Bescheid ist dem Betroffenen vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

6.5.         Bei vorgenannten Fällen besteht Protokollpflicht. Neu können Technische Leiter wie auch Vorstandsmitglieder den Ausschluss mit einem Telefonat, SMS oder E-Mail an die jeweilige Person bewirken, zum Schutze des Vereines. Die betroffene Person, ist angehalten Folge zu leisten und den Vereinsbetrieb bis auf etwaigen Widerruf nicht mehr zu stören und die Rückgabe von Materialien, Schlüssel, geistigem Eigentum direkt an die Technischen Leiter oder Vorstand zu kommunizieren. Sollte die betroffene Person dieser im Vorfeld akzeptierten Abmachung nicht nachkommen oder Folge leisten, so ist der Verein berechtigt, direkt eine Rechnung bis CHF 5000.- zu stellen. Materialien und Schaden werden aufgelistet und in Rechnung gestellt. Diese neue Regelung dient dazu, Personalressourcen und positive Vereinsarbeit ins Zentrum zu stellen und bei unnötigen und zeitaufwändigen Streitfällen die wesentliche Vereinsarbeit nicht zu vernachlässigen. Die Rechnungstellung erfolgt nach der ersten und letzten Abmahnung, respektive Erinnerung per SMS oder E-Mail oder Telefonat direkt zum/zur Betroffenen nach 24 Stunden, in denen sich der/ die Betroffene weder gemeldet noch reagiert hat. Betreibung bleibt dem Verein vorbehalten; ebenso die Meldung an die Polizei und Stellung einer Anzeige.

6.6.         Wer die zur Aufnahme erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, verliert die Mitgliedschaft.

 

7.    Generalversammlung

7.1.         Die Organe des Vereins sind:

7.1.1.Generalversammlung (Vorstandsmitglieder & Vereinsmitglieder)

7.1.2.Admin, Finanzen, IT & Organisation (Vorstandsmitglieder)

7.2.         Die Organisation einer regelmässigen Generalversammlung, in welcher alle ihre Anliegen dem Vorstand vortragen können, ist aufgrund der grossen Anzahl Vereinsmitglieder schwierig. Deshalb wird ein/e Delegierte/r als erste Anlaufstelle für Anliegen der Mitglieder eingesetzt welche/r diese dem Vorstand vorlegen wird. Der/Die Delegierte/r wird von den Vereinsmitglieder für unbestimmte Zeit gewählt. Jedes Vereinsmitglied, aktiv oder passiv, stimmt dieser Vereinbarung mit Beitritt zum Verein zu. Der/die Delegierte/r kann via E-Mail unter info@bbzu.ch kontaktiert werden.

7.3.         Die Generalversammlung (GV) findet gemäss Einladung des Vorstand statt

7.3.1.   Die Einladung zur GV erfolgt fristgerecht 30 Tage vor stattfinden der Generalversammlung via übliche Info-Kanäle.

7.4.         Ausserordentliche Generalversammlungen können bei Bedarf vom Vorstand einberufen und organisiert werden. 

7.5.         Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und kann einmal im Jahr stattfinden, muss aber nicht.

7.6.         Die Generalversammlung versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens zwei oder mehreren Vorstandsmitgliedern.

7.7.         Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder (inklusive Vollmachten) ist Beschlussfähig. 

7.7.1.   Bei Verlangen von 2/3 der Mitglieder oder mehr, kann eine Generalversammlung von den Mitgliedern berufen werden respektive dem Vorstand vorgelegt werden.

7.8.         Die Stimmabgabe kann auf Papier oder elektronischem Wege geschehen. Dies entscheidet der Vorstand bei der Einladung zur Generalversammlung. 

7.9.         Stimmberechtigt sind alle volljährigen Aktivmitglieder.

7.9.1.   Minderjährige Mitgliedern sind nicht Stimmberechtigt.

7.10.      Die Teilnahme an der Generalversammlung ist obligatorisch. 

7.10.1.    Wenn eine Teilnahme des Mitglied nicht möglich ist aus irgendwelchen Gründen, kann dieser eine Vollmacht mit seinen Stimmen zur Traktandenliste einem anderen Mitglied zum abstimmen geben. Ein Vollmachtsformular wird vom Vorstand mit der Einladung zur Generalversammlung mitgesendet.

7.10.2.    Falls die Möglichkeit eine Vollmacht auszuteilen vergessen wird, werden die Punkte in der Traktandenliste zugunsten des Vereins für dieses Mitglied entschieden. 

7.11.      Präsident und technischer Leiter sind berechtigt den Verein mit Kollektivunterschrift zu zweien zu vertreten. Ausnahmefälle können vom Vereinspräsidenten genehmigt werden.

7.12.      Die ordentlichen Geschäfte der Generalversammlung sind:

7.12.1.    Wahl der Stimmenzäher

7.12.2.    Jahresbericht des Präsidenten/Präsidentin

7.12.3.    Genehmigung der Jahresrechnung

7.12.4.    Festsetzung des Jahresbeitrages (Mitgliederbeitrag)

7.12.5.    Mutationen

7.12.6.    Wahlen

7.12.7.    Ausserordentliche Ausgaben

7.12.8.    Anträge des Vorstandes

7.12.9.    Aufnahme und Ausschluss von Vorstandsmitgliedern, inklusive Wahl des Präsidenten/in und STV

7.12.10.Abänderung der Statuten

7.12.11.Auflösung des Vereins

7.12.12.Anträge zu handen der Generalversammlung sind jeweils dem Präsidenten/in bis zum Termin der Generalversammlung vorzulegen.

7.12.13.Die Generalversammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.

7.12.14.Der/die Präsident/in Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.

7.12.15.Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

8.    Vorstand

8.1.         Der Vorstand setzt sich aus folgenden Organen zusammen:

8.1.1.   Vereinspräsident/in

8.1.2.   Technischer Leiter Jugend & Sport

8.1.3.   Team Admin, IT & Organisation (bestehend aus einem/mehreren Vorstandsmitglied/er)

8.2.         Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen, und erlässt Reglemente. 

8.3.         Neue Vorstandsmitglieder können von dem/der Präsidenten/in oder technischen Leiter zur Wahl vorgeschlagen werden. 

8.4.         Bestehende Vorstandsmitglieder können vom Vorstand abgewählt werden.

8.5.         Der Präsident leitet alle Versammlungen und entscheidet bei Stimmengleichheit.

 

9.    Datenschutz

9.1.         Der Verein erhebt von den Mitgliedern, Sponsoren sowie Gönnern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks oder Spielbetrieb notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten gemäss den geltenden Datenschutzgesetzgebung (nDSG).

9.2.         Die Mitgliederdaten betreffen namentlich den Namen, die Adresse, Geburtsdatum, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse.  Diese Daten können zur Ausübung der Vereinstätigkeiten vom Verein genutzt werden wie zum Beispiel für die Organisation von Spielerlizenzen, Materialbestellungen, Spielen & Trainings. Weitere Daten können je nach Zweck weiter behoben/eingeholt werden.

9.3.         Es können Fotos von Mitgliedern, von Spielen, Trainings oder Vereinsfesten/-aktivitäten gemacht werden, welche für Marketingzwecke für den Verein genutzt werden können. Dies können Newsletter, Soziale Medien, Werbung für den Verein oder Dokumentation beinhalten. Jedes Vereinsmitglied stimmt diesem mit Beitritt zum Verein zu.

9.3.1.   Wenn ein Mitglied gegen die Verwendung seiner Bilder für Marketingzwecke ist, so muss dieser sich schriftlich an den Vorstand unter info@bbzu.ch melden und sein Anliegen mitteilen. 

9.4.         Eine Weitergabe von Daten an Dritte ist nicht erlaubt ohne vorab die Zustimmung der betroffenen Person/en einzuholen. Es sei denn, dass dies im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.

9.5.         Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen schweizerischen Datenschutzgesetzgebung (nDSG) https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-90134.html

 

10. Allgemeines

10.1.      Die Statuten können nur mit der absoluten Mehrheit der Stimmen des Vorstandes abgeändert werden.

10.2.      Die Auflösung des Vereins kann an der Generalversammlung nur mit der absoluten Mehrheit der Stimmen des Vorstandes beschlossen werden.

10.3.      Die Trainingsordnung (Programmgestaltung, Organisation des Trainingsbetriebes) wird auf Antrag der Technischen Leiter durch den Vorstand bestimmt. Die Leitung der Trainingsstunden und der sportlichen Anlässe ist Sache der Technischen Leiter.

10.4.      Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, sich im eigenen Interesse gegen Unfälle zu schützen und für einen angemessenen Versicherungsschutz zu sorgen. Weder Verein noch Vorstand haften für Unfälle oder Schadenereignisse.

10.5.      Vorliegend verwendete Begriffe in weiblicher und männlicher Form beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.

 

11. Inkrafttreten

11.1.      Diese Statuten wurden am 1. Juni 2024, an der ausserordentlichen Vorstands-versammlung angenommen, treten ab sofort in Kraft und ersetzen alle vorangehenden Statuten.

bottom of page