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Basketball

Statuten
BBZU Basketball Zürich Unterland

Unsere Vereinsstatuten bilden das Spielfeld sowie die Spielregeln für unseren Verein und allen Mitglieder.

Statuten Verein BBZU Basketball Zürich Unterland

Bülach, 1. Juni 2025

 

1.         Name und Sitz

1.1.         Der Sitz des Vereins BBZU Basketball Zürich Unterland ist in 8180 Bülach; die Postanschrift lautet: Verein BBZU, Dörflistrasse 4 in 8192 Zweidlen.

1.2.         Der Verein BBZU ist politisch und konfessionell neutral.

 

2.         Ziel und Zweck

2.1.         Der Verein fördert den Kontakt, das Training und die gesunde, gemeinsame Aktivität von Basketballliebhabern/innen. Um dieses Ziel zu erreichen, organisiert der Verein Trainings in der Region Bülach (Kern) und Einzugsgebiet (Zürich Unterland). Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, die Pflege der Kameradschaft, sowie, in Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern, die Pflege von Körper, Seele und Geist. Dies findet saisonal statt welche von Mitte August (nach den Schul-Sommerferien Kanton Zürich) bis Mitte Juli (vor den Schul-Sommerferien Kanton Zürich) andauert.

2.2.         Im Besonderen sollen die einzelnen Angebote respektive die einzelnen Spiele und Sportarten gepflegt werden. Der Verein kann sich an die bestimmten Verbände anschliessen (z.b. Probasket) und so an den von den Regionalverbänden organisierten jeweiligen Meisterschaften sowie Freundschaftsspielen und Turnieren mit verschiedenen Mannschaften teilnehmen.

2.3.         Die der steuerbefreiten Zwecksetzung gewidmeten Mittel sind unwiderruflich, das heisst für immer steuerbefreiten Zwecken verhaftet. Bei Auflösung des Vereines BBZU hat das Vermögen an eine andere steuerbefreite Körperschaft mit ähnlicher Zwecksetzung zu fallen.

 

3.         Mitgliedschaft

3.1.         Mitglied des Verein kann jede Person werden, die den Basketball liebt, Basketballkurse unterstützt und welche einen guten Leumund geniesst und in der Schweiz Wohnsitz hat.

3.2.         Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Verwirklichung des Vereinszweckes beizutragen.

3.3.         Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuches oder einer dafür konzipierten Papier-/Onlineanmeldung.

3.3.1.      Es werden die beiden Mitgliedschaften «Aktiv» und «Passiv» unterschieden.

3.3.2.      Eine «Aktiv» Mitgliedschaft nimmt an den regelmässigen Trainings, Spielen sowie Turnieren teil.

3.3.3.      Eine «Passiv» Mitgliedschaft ist vom ordentlichen Spielbetrieb ausgeschlossen. Diese nehmen an gelegentlichen Trainings zum «Spass» teil oder können den Verein bei anderen Aktivitäten unterstützen.

3.4.         Für die BBZU Mitgliedschaft wird ein Mitgliederbeitrag erhoben. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um einen Unkostenbeitrag für die Teilnahme an Trainings und Spielen, Trikots, Bälle, Trainerspesen, Lizenzgebühr sowie Lager- und Hallenmiete oder anderen Aufwänden..

3.4.1.      Im Einklang mit den Möglichkeiten des Vereins, wird das Mitglied im Rahmen seines Alters und seinen Fähigkeiten entsprechend einer Mannschaft zugeteilt und muss nach Möglichkeit regelmässig zu den Trainings und den Spielen erscheinen.

3.4.2.      Die Trainingszeiten pro Mannschaft sind entsprechend auf der Website und/oder in der Vereinsapp publiziert. Bei Trainingsausfällen jeglicher Art besteht seitens Mitglieds kein Anspruch auf eine Kompensation. Dem Mitglied wird ausdrücklich keine bestimmte festgelegte Anzahl von Trainingseinheiten oder Trainingsstunden garantiert. In Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren, kann es immer wieder zu Ausfällen und/oder Verschiebungen kommen, diese werden jeweils im Voraus bekannt gegeben.

3.4.3.      Das Mitglied muss sich selbst um die Versicherung eines Unfalles bemühen, der Verein lehnt jede Haftung ab. Ausserdem hat das Mitglied die dem Verein absichtlich oder fahrlässig verursachten Schäden zu bezahlen.

3.4.4.      Eintritte sind jederzeit möglich. Die Jahresmitgliedsgebühr für unterjährige Eintritte wird pro Rata der Jahresgebühr verrechnet.

3.4.5.      Der Vorstand kann bei zu rekrutierenden Trainer:in im Vorfeld verlangen, einen aktuellen (max. 2 Monate alt) Strafregisterauszug schriftlich an den Vorstand abzugeben. Die Bestellkosten für den Auszug trägt der Verein nach vorgelegter Quittung an info@bbzu.ch

 

4.         Finanzielles

Die erforderlichen Mittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

  • Mitgliederbeiträge

  • Vergütungen

  • Subventionen

  • Freiwillige Zuwendungen (Sponsoring)

4.1.         Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den von der Generalversammlung festzusetzenden Mitgliederbeiträgen und den von der Generalversammlung zu beschliessenden ausserordentlichen Beiträgen. Als Grundsatz gilt, dass die Vereinsrechnung so ausgeglichen sein sollte, dass eine optimale Entwicklung des Vereines gewährleistet werden kann.

4.1.1.      Mitgliederbeitrag für Spieler (aktiv oder passiv) sind inklusive Lizenzgebühren.

4.1.2.      In besonderen Fällen kann der Vorstand Mitglieder von der Beitragspflicht teilweise oder ganz entbinden. Anträge sind zu begründen und schriftlich an den Vorstand zu stellen.

4.2.         Anträge für finanzielle Unterstützung müssen schriftlich an den/die Vereinspräsidenten/in erfolgen. Beizulegen sind jeweils das Budget und die Vorjahresrechnung. Die Anträge sind detailliert zu erklären und müssen ebenfalls die Rückzahlungsmodalitäten enthalten.

4.2.1.      Der Vorstand kann den Beschluss fassen: Auf die volle Rückzahlung oder einen Teil der Rückzahlung zu verzichten, sofern die Finanzen in Ordnung sind und der Verein auf keinen Fall Schaden nimmt.

4.2.2.      Anträge können nur im ersten Quartal des Jahres gestellt oder entgegengenommen werden.

4.3.         Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4.4.         Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

4.5.         Im Falle der Vereinsauflösung beschliesst der Vorstand über die Verwendung des Vermögens entsprechend dem Vereinszweck.

4.6.         Trainer:in kann, muss aber nicht, für ihren Einsatz finanziell vergütet werden. 

4.6.1.      Der Vorstand entscheidet über die Höhe etwaiger Vergütung. Die Höhe kann je nach Ausbildung und Erfahrung des/r Trainer:in variieren (Hilfscoach vs. Coach, etc.). 

4.6.2.      Die Zahlung wird als einmalige Zahlung verrichtet und gilt für eine, die aktuelle Saison.

4.6.3.      Bei Neueintritten während einer laufenden Saison kann eine Vergütung pro Rata verrichtet werden, muss aber nicht.

4.6.4.      Bei frühzeitigem Austritt aus dem Verein oder bei nicht einhalten der separaten Coach-Vereinbarung, während einer laufenden Saison, kann der Vorstand muss aber nicht, auf die pro Rata Rückzahlung der eventuell im voraus ausbezahlten Vergütung verlangen. 

4.6.5.      Die mögliche Vergütung der Trainer:in bildet unter keinen Umständen den eigentlichen Zweck der Vereinstätigkeit. Sie ermöglicht maximale Motivation, eine Auswahl besser ausgebildete/r Trainer:in und ermöglicht dem Verein höhere Anforderungen an die Aktivität der Trainer:in zu stellen. So ist die Vergütung als unumgängliche Voraussetzung zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Zweckes zu verstehen.

4.6.6.      Die Coaches verpflichten sich innerhalb der laufenden Saison im Verein bei Vereinsfesten, Veranstaltungen oder Turnieren mindestens einmal (1x) auszuhelfen bei auf-/abbau sowie am eigentlichen Veranstaltungstag (Kiosk, Tischoffizielle, etc.).

4.7.         Tischoffizielle können, müssen aber nicht, für ihren Einsatz finanziell vergütet werden. 

4.7.1.      Der Vorstand entscheidet über die Höhe etwaiger Vergütung welche pro Einsatz oder pro Spiel entschädigt wird, nach dem Einsatz.

 

5.         Pflichten der Mitglieder

5.1.         Jedes Vereinsmitglied, aktiv oder passiv, ist verpflichtet, die Statuten zu beachten und sich für den Verein ehrenhaft zu benehmen. 

5.1.1.      Wenn dem Verein durch ein grobes Fehlverhalten des Mitglied eine Geldstraffe verhängt wird (z.B. grobe Beleidigungen, körperliche Tätigkeiten, etc.) oder ähnlichem, oder wenn durch eine kurzfristige Absage an der Teilnahme an Spielen (u.a. auch Turniere) ein Spiel abgesagt und dadurch mit einer Geldstrafe verhängt wird, kann der Verein die Geldstraffe teilweise oder vollumfänglich dem betroffenen Spieler/n weiter verrechnen. Diese sind verpflichtet diese Geldstrafe zu begleichen.

5.2.         Jedes Mitglied ist für die regelmässige Teilnahme an Trainings sowie am Spielbetrieb verpflichtet. Auch die Organisation von Mitfahrgelegenheiten unterliegt dem Mitglied, und nicht dem Coach/Verein. Bei minderjährigen Mitgliedern sind deren Vormund verpflichtet die Erfüllung dieser Pflichten zu sichern. 

5.3.         Die festgesetzten Mitgliederbeiträge für die nächste Saison sind jeweils bis zu Beginn der neuen Saison zu entrichten. 

5.3.1.      Ratenzahlungen sind im Ausnahmefall erlaubt, müssen jedoch vom technischen Leiter oder Präsidenten/Präsidentin abgesegnet werden. Anträge müssen schriftlich an den technischen Leiter oder den/die Präsidenten/Präsidentin gerichtet werden. Es sind maximal 4 Teilzahlungen erlaubt.

5.4.         Bei verspäteter Einzahlung können folgende Gebühren erhoben:

  • 1. Mahnung (nach 30 Tagen), die Verzugsgebühr beträgt CHF 25.-,

  • 2. Mahnung (nach 14 Tagen) die Verzugsgebühr beträgt CHF 30.-.

5.5.         Aktive Vorstandsmitglieder und Trainer:in, sowie deren Kindern, sind von der Beitragspflicht befreit.

5.6.         Alle Mitglieder tragen im eigenen und im Interesse des Vereins zum Unterhalt des Vereinsmaterials bei. Sie helfen neuen Mitgliedern bei der Integration in den Verein. Sie unterstützen den Vorstand bei der Aufbringung der benötigten Vereinsfinanzmittel nach ihren Möglichkeiten.

5.7.         Die Teilnahme an den Generalversammlungen ist für alle Mitglieder obligatorisch. Bei nicht schriftlicher Abmeldung (E-Mail; Textnachricht, Brief, etc an den/die Vereinspräsidenten/in) und nicht entschuldigter Abmeldung ist der Verein BBZU berechtigt eine Busse in der Höhe von CHF 50.- zu erheben.

 

6.         Erlöschung der Mitgliedschaft

6.1.         Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, nicht-verlängerung der Mitgliedschaft oder Tod.

6.2.         Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen (Eingeschriebener Brief oder E-Mail).

6.2.1.      Die Mitgliedschaft wird ohne schriftliche Meldung für einen Austritt (Eingeschriebener Brief oder E-Mail) automatisch verlängert (gilt nur für Aktiv Mitgliedschaften).

6.2.1.1.      Für Passiv Mitglieder gilt die Mitgliedschaft bei Ende der Saison als beendet. Durch eine erneute Zahlung des Mitgliederbeitrag für Passivmitglieder gilt diese verlängert für die kommende, neue Saison.

6.2.2.      Das Mitglied ist verpflichtet bei Austritt alle offenen, ausstehenden Rechnungen zu begleichen.

6.2.3.      Unterjährige Austritte erhalten keine Rückerstattung bereits geleisteter Beitragszahlungen. 

6.2.4.      Der Beitrag für die Saison, in welchem die schriftliche Austrittserklärung eintrifft, ist in jedem Fall geschuldet.

6.2.5.      Ein Austritt zum Ende der aktuellen Saison muss spätestens am letzten Tag der aktuellen Saison, oder der zuvor kommunizierten Frist,  dem Vorstand schriftlich (Eingeschriebener Brief oder E-Mail) gemeldet werden.

6.2.5.1.      Falls keine Meldung dem Vorstand bis zu diesem Zeitpunkt gemacht wird, wird die Mitgliedschaft als automatische Verlängerung für die kommende, neue Saison verlängert.

6.2.5.2.      In diesem Fall ist das Mitglied verpflichtet den vollen Mitgliederbeitrag zu begleichen gemäss seinen «Pflichten der Mitglieder».

6.3.         Wer gegen die Vereinsinteressen handelt, dem Ruf des Vereins schadet oder die statutarischen Pflichten missachtet, wird auf Antrag des Vorstandes an der Vorstandssitzung durch 2/3- Mehrheit ausgeschlossen.

6.4.         Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, sich unehrenhaft oder schädlich gegenüber dem Verein verhalten, können nach vorheriger schriftlicher Verwarnung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher Bescheid ist dem Betroffenen vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

6.5.         Bei vorgenannten Fällen besteht Protokollpflicht. Neu können Technische Leiter wie auch Vorstandsmitglieder den Ausschluss mit einem Telefonat, SMS oder E-Mail an die jeweilige Person bewirken, zum Schutze des Vereines. Die betroffene Person, ist angehalten Folge zu leisten und den Vereinsbetrieb bis auf etwaigen Widerruf nicht mehr zu stören und die Rückgabe von Materialien, Schlüssel, geistigem Eigentum direkt an die Technischen Leiter oder Vorstand zu kommunizieren. Sollte die betroffene Person dieser im Vorfeld akzeptierten Abmachung nicht nachkommen oder Folge leisten, so ist der Verein berechtigt, direkt eine Rechnung bis CHF 5000.- zu stellen. Materialien und Schaden werden aufgelistet und in Rechnung gestellt. Diese neue Regelung dient dazu, Personalressourcen und positive Vereinsarbeit ins Zentrum zu stellen und bei unnötigen und zeitaufwändigen Streitfällen die wesentliche Vereinsarbeit nicht zu vernachlässigen. Die Rechnungstellung erfolgt nach der ersten und letzten Abmahnung, respektive Erinnerung per SMS oder E-Mail oder Telefonat direkt zum/zur Betroffenen nach 24 Stunden, in denen sich der/ die Betroffene weder gemeldet noch reagiert hat. Betreibung bleibt dem Verein vorbehalten; ebenso die Meldung an die Polizei und Stellung einer Anzeige.

6.6.         Wer die zur Aufnahme erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, verliert die Mitgliedschaft.

 

7.         Generalversammlung

7.1.         Die Organe des Vereins sind:

7.1.1.      Generalversammlung (Vorstandsmitglieder & Vereinsmitglieder)

7.1.2.      Finanzen/Kassier (Vorstandsmitglied) 

7.1.3.      Admin, IT & Organisation (Vorstandsmitglieder)

7.2.         Die Generalversammlung (GV) findet gemäss Einladung des Vorstands statt

7.2.1.      Die Einladung zur GV erfolgt fristgerecht 30 Tage vor stattfinden der Generalversammlung via übliche Info-Kanäle.

7.3.         Ausserordentliche Generalversammlungen können bei Bedarf vom Vorstand einberufen und organisiert werden. 

7.3.1.      Bei Verlangen von 2/3 der Mitglieder oder mehr, kann eine Generalversammlung von den Mitgliedern berufen werden respektive dem Vorstand vorgelegt werden.

7.4.         Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und kann einmal im Jahr stattfinden, muss aber nicht.

7.5.         Die Generalversammlung versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens zwei oder mehreren Vorstandsmitgliedern.

7.5.1.      Als erste Anlaufstelle ist immer der zuständige Coach zu kontaktieren.

7.5.2.      Als zweite Anlaufstelle werden zwei Arten von Delegierten unterschieden/zur Verfügung gestellt:

7.5.3.      Delegierter für Eltern bis zur Alterskategorie U14.

7.5.4.      Delegierter für Junioren der Alterskategorie ab U14 bis U18.

7.5.5.      Volljährige Mitglieder vertreten ihr Anliegen selber und benötigen keinen delegierten.

7.6.         Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit oder Abwesenheiten, welche eine Vollmacht vergeben haben, bei 2/3 der Mitgliedern beschlussfähig.

7.6.1.      Die Beschlussfähigkeit wird an der Generalversammlung immer als erstes Traktandum bestätigt.

7.7.         Die Stimmabgabe kann auf Papier oder elektronischem Wege geschehen. Dies entscheidet der Vorstand bei der Einladung zur Generalversammlung. 

7.8.         Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder. 

7.8.1.      Bei minderjährigen Mitgliedern ist deren gesetzlicher Vormund stimmberechtigt.

7.9.         Die Teilnahme an der Generalversammlung ist obligatorisch. 

7.9.1.      Wenn eine Teilnahme des Mitglieds nicht möglich ist, aus irgendwelchen Gründen, kann dieser eine Vollmacht mit seiner Stimme einem anderen Mitglied geben (für eventuelle Abstimmungen, Wahlen, etc.). 

7.9.2.      Ein Vollmachtsformular wird vom Vorstand mit der Einladung zur Generalversammlung mitgesendet.

7.9.3.      Falls die Möglichkeit eine Vollmacht auszuteilen vergessen oder nicht wahrgenommen wird, wird die Stimme des Mitglied zugunsten des Vereins gezählt, im Falle von eventuellen Abstimmungen, Wahlen, etc. 

7.10.     Die ordentlichen Geschäfte der Generalversammlung sind:

7.10.1.  Wahl der Stimmenzäher

7.10.2.  Jahresbericht des Präsidenten/Präsidentin

7.10.3.  Genehmigung der Jahresrechnung

7.10.4.  Festsetzung des Mitgliederbeitrag

7.10.5.  Mutationen

7.10.6.  Wahlen

7.10.7.  Ausserordentliche Ausgaben

7.10.8.  Anträge des Vorstandes

7.10.9.  Aufnahme und Ausschluss von Vorstandsmitgliedern, inklusive Wahl des Präsidenten/in und STV

7.10.10.      Abänderung der Statuten

7.10.11.      Auflösung des Vereins

7.10.12.      Anträge zu handen der Generalversammlung sind jeweils dem Präsidenten/in bis zum Termin der Generalversammlung vorzulegen.

7.10.13.      Die Generalversammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.

7.10.14.      Der/die Vereinspräsident/in stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt er/sie den Stichentscheid.

7.10.15.      Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vereinspräsident/in den Stichentscheid.

7.11.     Präsident und technischer Leiter sind berechtigt den Verein mit Kollektivunterschrift zu zweien zu vertreten. Ausnahmefälle können vom Vereinspräsidenten genehmigt werden.

 

8.         Vorstand

8.1.         Der Vorstand setzt sich aus folgenden Organen zusammen:

8.1.1.      Vereinspräsident/in

8.1.2.      Technischer Leiter Jugend & Sport

8.1.3.      Team Admin, IT & Organisation (bestehend aus einem/mehrere Vorstandsmitglieder/er)

8.2.         Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen, und erlässt Reglemente. 

8.3.         Neue Vorstandsmitglieder können von dem/der Präsidenten/in oder technischen Leiter zur Wahl vorgeschlagen werden. Diese wird an der Generalversammlung zur Wahl vorgelegt und durch diese bestätigt.

8.4.         Bestehende Vorstandsmitglieder können vom Vorstand oder an der Generalversammlung abgewählt werden.

8.5.         Der Präsident leitet alle Versammlungen und entscheidet bei Stimmengleichheit.

 

9.         Datenschutz

9.1.         Der Verein erhebt von den Mitgliedern, Sponsoren sowie Gönnern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks oder Spielbetrieb notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten gemäss der geltenden Datenschutzgesetzgebung (nDSG).

9.2.         Die Mitgliederdaten betreffen namentlich den Namen, die Adresse, Geburtsdatum, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse.  Diese Daten können zur Ausübung der Vereinstätigkeiten vom Verein genutzt werden wie zum Beispiel für die Organisation von Spielerlizenzen, Materialbestellungen, Spielen & Trainings, Sponsoring & Marketing. Weitere Daten können je nach Zweck weiter behoben/eingeholt werden.

9.3.         Es können Fotos von Mitgliedern, von Spielen, Trainings oder Vereinsfesten/-aktivitäten gemacht werden, welche für Marketingzwecke für den Verein genutzt werden können. Dies können Newsletter, Soziale Medien, Werbung für den Verein oder Dokumentation beinhalten. Jedes Vereinsmitglied stimmt diesem mit Beitritt zum Verein zu.

9.3.1.      Wenn ein Mitglied gegen die Verwendung seiner Bilder für Marketingzwecke ist, so muss dieser sich schriftlich an den Vorstand unter info@bbzu.ch melden und sein Anliegen mitteilen. 

9.4.         Eine Weitergabe von Daten an Dritte ist nicht erlaubt ohne vorab die Zustimmung der betroffenen Person/en einzuholen. Es sei denn, dass dies im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
 

9.5.         Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen schweizerischen Datenschutzgesetzgebung (nDSG) https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-90134.html

 

10.      Allgemeines

10.1.     Die Statuten können nur mit der absoluten Mehrheit der Stimmen abgeändert werden.

10.2.     Die Auflösung des Vereins kann an der Generalversammlung nur mit der absoluten Mehrheit der Stimmen des Vorstandes beschlossen werden.

10.3.     Die Trainingsordnung (Programmgestaltung, Organisation des Trainingsbetriebes) wird auf Antrag der Technischen Leiter durch den Vorstand bestimmt. Die Leitung der Trainingsstunden und der sportlichen Anlässe ist Sache der Technischen Leiter.

10.4.     Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, sich im eigenen Interesse gegen Unfälle zu schützen und für einen angemessenen Versicherungsschutz zu sorgen. Weder Verein noch Vorstand haften für Unfälle oder Schadenereignisse.

10.5.     Vorliegend verwendete Begriffe in weiblicher und männlicher Form beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.

 

11.      Ethik & Fairplay

11.1.     Der Verein anerkennt die Ethik-Charta von Swiss Olympic sowie deren Grundwerte und verpflichtet sich, diese in allen Bereichen des Vereinslebens umzusetzen.
 

11.2.     Die Charta basiert auf folgenden neun Prinzipien:

  • Gleichbehandlung für alle

  • Sport und soziales Umfeld im Einklang

  • Selbst- und Mitverantwortung

  • Respektvolle Förderung statt Überforderung

  • Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung

  • Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe

  • Absage an Doping und Suchtmittel

  • Gegen jegliche Form von Korruption

  • Engagement für den nachhaltigen Sport

 

Der Verein fördert eine Kultur des Respekts, der Integrität und des verantwortungsvollen Handelns. Alle Mitglieder, Trainer:innen, Funktionär:innen sowie Athlet:innen verpflichten sich, im Sinne dieser Werte zu handeln.

 

12.      Inkrafttreten

12.1.     Diese Statuten wurden am 14. Juni 2025, an der Generalversammlung angenommen, treten ab 1. Juni 2025 in Kraft, und ersetzen alle vorangehenden Statuten.

Flurina Gönültas
Vereinspräsidentin
Bülach, 14.06.2025

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